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die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
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Zuwendungsrichtlinien der Deutschen Stiftung Musiktherapie
entsprechend Beschluss in der Vorstandssitzung am 3.12.2013
- Zweck der Förderung (§ 2 der Satzung v. 19. März 2012)
Zweck der Stiftung ist
- die Förderung musiktherapeutischer Arbeit in Deutschland
- die Beschaffung von Mitteln zur Förderung musiktherapeutischer Arbeit durch andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
- die finanzielle Unterstützung bedürftiger Klienten und Klientinnen im Sinne des § 53 Abgabenordnung im Zusammenhang mit der musiktherapeutischen Arbeit
- Erfüllung des Stiftungszwecks
Der Stiftungszweck wird erfüllt durch
- Verbesserung der Ausstattung musiktherapeutischer Einrichtungen
- finanzielle Unterstützung von bedürftigen Klienten und Klientinnen zum Zwecke der Erlangung von Interventionen durch ausgebildete Musiktherapeuten
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu musiktherapeutischen Interventionen.
- Zuwendungskriterien
Es gelten folgende Kriterien:
- Der Stiftungszweck ist erfüllt.
- Die Förderung folgt dem Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidiarität), d.h.
dass die Zusage bzw. Bereitstellung anderer Finanzmittel (Eigenbeteiligung, öffentliche Gelder, Finanzmittel der beteiligten Institutionen, andere Stiftungen u.a.) nachgewiesen wird.
- Die Förderung erfolgt regelhaft zeitlich begrenzt.
- Innovative Vorhaben werden vorrangig gefördert.
- Verfahren der Antragsstellung
Antragsteller/Antragstellerin im Sinne des Stiftungszwecks kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Der Antragssteller/die Antragstellerin bringt folgende Unterlagen bei:
- formloser Antrag
- Kurze Konzeption des Vorhabens einschließlich der besonderen Relevanz
- Beifügung eines Finanzierungskonzepts (Sachmittel, Personalkosten[1], weitere Kosten; Eigenanteil des Antragsstellers, Unterstützung durch die beteiligte Institution, weitere finanzielle Zuwendungen, verbleibende Zuwendungssumme mit Angabe des konkreten Zwecks
- Verpflichtungserklärung zu einer kurzen Rechenschaftslegung nach Beendigung des Förderzeitraums und zu einer Veröffentlichung des Vorhabens auf der Website der DStM.
- Prüfung
Die Prüfung und Vergabe von Mitteln erfolgt nach Maßgabe vorhandener Finanzmittel. Auch das Musiktherapie Institut Rendsburg (MIR) ist grundsätzlich antragsberechtigt.: Anträge können jederzeit für das jeweilige Folgejahr gestellt werden. Eine Entscheidung erfolgt jeweils durch den Stiftungsvorstand zum Ende des Kalenderjahres.
[1] Personalkosten sind Kosten, die - mit entsprechender zeitlicher Begrenzung - für die Durchführung von Musiktherapien (Anschubfinanzierung) oder für Vortragstätigkeit bei Fachtagungen anfallen